A. Darf in der Momentanen Notlage gekündigt werden, wegen dem Coronavirus?
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer zu kündigen. Diesbezüglich muss aber ebenfalls eine Kündigungsfrist eingehalten werden, in welcher der Lohn weiterbezahlt werden müsste, auch wenn keine oder weniger Arbeit zu erledigen wäre (bzw. vorhanden wäre). Von dieser Option raten wir ab, sicherlich für Personal, von welchem man sich nicht lösen möchte längerfristig und für Personal, für welches man Kurzarbeit beantragen kann (siehe Ausnahmen unter II. Voraussetzungen, für diese Personen könnte man sich Kündigung überlegen). Weiter weisen wir darauf hin, dass auch während der Kurzarbeit stets die Möglichkeit einer Kündigung bestehen bleibt. Die Kurzarbeit schliesst also diese Möglichkeit nicht aus.
B. Kurzarbeit
I. Allgemeines und Aktuelles
Das Schweizerische System sieht die sogenannte Kurzarbeit vor. Diese ist dazu da, Arbeitsplätze vorübergehend (maximal 12 Monate während einer Rahmenfrist von 2 Jahren) zu retten, wenn ein Betrieb in eine wirtschaftliche Not gerät. Die Arbeitszeit wird dabei reduziert oder ganz eingestellt. Damit soll ein Stellenabbau verhindert werden. Der Arbeitgeber spart damit die Kosten der Personalfluktuation (Einarbeitungskosten, Verlust von betrieblichem Know-how etc.) und behält die kurzfristige Verfügbarkeit über die Arbeitskräfte. Die Vorteile für die Arbeitnehmenden sind: Vermeidung von Arbeitslosigkeit, Bewahrung des umfassenden sozialen Schutzes innerhalb eines Arbeitsverhältnisses und Vermeidung von Beitragslücken in der beruflichen Vorsorge.
Travail.Suisse, der unabhängige Dachverband der Arbeitnehmenden, wird als nationaler Sozialpartner die Frage der Lohnfortzahlung in den Arbeitsgruppen mit dem Bund weiter aufs Tapet bringen. Den ersten Schritt hat der Bundesrat am 16. März 2020 kommuniziert: Die Lohnfortzahlung für die vulnerablen Personen sei garantiert.
Der Bundesrat hat für Freitag, 20. März 2020 weitere Entscheide in Aussicht gestellt. Die Kurzarbeit soll erleichtert und Soforthilfe für befristet angestellte Arbeitnehmende und Selbstständige beschlossen werden. Travail.Suisse begrüsst diese Massnahmen. «Es fehlen aber weiterhin klare Anhaltspunkte und eindeutige Verhaltensregeln über die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmenden», sagt Adrian Wüthrich, Präsident von Travail.Suisse.
II. Weitere Voraussetzungen für Kurzarbeit
Die Angestellten müssen sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden und es muss mindestens ein Arbeitsausfall von 10% bestehen.
Ausgeschlossen von Kurzarbeit sind
- Lehrlinge
- temporär Angestellte
- befristet Angestellte
- Arbeitnehmer auf Abruf
- Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit nicht kontrollierbar ist (keine Stempelkarten, Stundenrapporte, etc.)
Der Bundesrat prüft aktuell einen möglichen Ausgleich für allfällige Härtefälle, die nicht von Kurzarbeit profitieren können. Der Bundesrat beauftragt zudem das SECO bis zum 20. März 2020 eine Ausweitung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung auf Arbeitnehmende mit befristeten (nicht kündbaren) Arbeitsverhältnissen und Arbeitnehmende in Temporärarbeit zu prüfen. Eine solche Ausweitung setzt eine Gesetzesanpassung voraus.