Mit einem 42 Miliarden schweren Hilfspaket greift der Bundesrat den Betrieben, die wegen der Corona-Krise in Existenznöte zu geraten drohen, unter die Arme. Nicht nur mit Krediten für Unternehmen, sondern auch beim Einkommen.
Je nach Anstellungsverhältnis gibt es unterschiedliche Formen der Unterstützung. Zum einen gibt es die Kurzarbeitsentschädigung.
1. Angestellte:
- Unternehmen, die wegen Corona keine Arbeit mehr haben, können vereinfacht Kurzarbeit für ihre Mitarbeiter beantragen. Dies gilt auch für befristete und temporär Angestellte sowie für Lehrlinge. Diese erhalten 80 Prozent des Lohnausfalls aus der Arbeitslosenversicherung. Wer gar nicht mehr arbeiten kann, bekommt also 80 Prozent des Lohns. Wessen Pensum beispielsweise von 100 auf 50 Prozent reduziert wurde, der erhält 50 Prozent des Lohns weiterhin vom Arbeitgeber und 80 Prozent vom Rest aus der Arbeitslosenkasse.
- Kurzarbeitsentschädigungen gibt es auch für Eltern mit betreuungspflichtigen Kindern, oder wenn ein Arzt Quarantäne für den Angestellten verordnet hat
- Die Regelungen für Kurzarbeit sind ausgeweitet und vereinfacht worden – beispielsweise entfällt die Wartefrist.
2. Arbeitgeberähnliche Angestellte:
- Als arbeitgeberähnliche Angestellte gelten zum Beispiel Gesellschafter einer GmbH, die als Angestellte im eigenen Betrieb arbeiten. Sie können ebenfalls Kurzarbeitsentschädigung beantragen.
- Allerdings erhalten sie nicht 80 Prozent des Lohnausfalls, sondern eine Pauschale von 3320 Franken für eine Vollzeitstelle.
- Diese Pauschale erhalten auch Personen, die im Betrieb des eingetragenen Partners oder Ehepartners arbeiten.
Zudem richtet der Bund aus der Erwerbsersatzordnung den sogenannten Corona-Erwerbsersatz aus. Folgende vier Gruppen haben Anspruch darauf:
- Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, die wegen fehlender externer Kinderbetreuung nicht mehr arbeiten können
- Personen, die vom Arzt angeordnet in Quarantäne müssen und deshalb nicht arbeiten können
- Selbstständige, die entweder keinen Umsatz haben, weil auf Anordnung des Bundesrates das Geschäft schliessen müssen, oder wegen des Veranstaltungsverbots nicht arbeiten können
- freischaffende Künstlerinnen und Künstler, deren Engagements wegen den Corona-Massnahmen abgesagt werden musste oder sie selbst abgesagt haben
Insbesondere bei Selbstständigen gibt es jedoch auch Gruppen, die keine Einkommensunterstützung vom Bund bekommen. Das sind:
- Selbstständige, die von den Massnahmen des Bundesrates nicht betroffen sind, aber weniger Einkommen haben, weil die Kundschaft teilweise oder ganz wegbleibt. Dazu gehören zum Beispiel Taxichauffeure.
- Selbstständige, die sich wegen der aktuellen Krise selbst für eine Schliessung des Betriebs entschieden haben.