Die Arbeitslosenversicherung deckt den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.
Im Gegensatz zur Arbeitslosenentschädigung werden die Leistungen an die Arbeitgeber ausgerichtet. Alle Arbeitnehmenden haben jedoch das Recht, die Kurzarbeitsentschädigung abzulehnen. Die Arbeitgeber müssen diesen Arbeitnehmenden weiterhin den vollen Lohn auszahlen.
Einen Anspruch können die Arbeitgeber für Arbeitnehmende geltend machen, welche die obligatorische Schulzeit zurückgelegt, das AHV-Rentenalter aber noch nicht erreicht haben. Zudem müssen Arbeitnehmende in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis stehen, dürfen nicht temporär oder befristet angestellt sein und keine arbeitgeberähnliche Funktion ausüben.
Die Kurzarbeitsentschädigung ist eine Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung (ALV). Die Arbeitslosenversicherung deckt den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebenden über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten, um Entlassungen vermeiden und Arbeitsplätze erhalten zu können. Als Kurzarbeit gilt die vorübergehende Reduktion der Arbeitszeit oder die vollständige Einstellung der Arbeit eines Betriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung. Die Reduktion muss wirtschaftlich bedingt und unvermeidbar sein.
Kurzarbeitsentschädigung wird auch ausgerichtet:
Nicht entschädigt werden Arbeitsausfälle,
Im Gegensatz zur Arbeitslosenentschädigung wird die Kurzarbeitsentschädigung an den Arbeitgebenden ausgerichtet. Jeder Arbeitnehmende hat jedoch das Recht, Kurzarbeit abzulehnen. Der Arbeitgebende muss diesen Arbeitnehmenden weiterhin den vollen Lohn auszahlen.
Kurzarbeit muss durch die Arbeitgeber mindestens *10 Kalendertage vor Beginn der beabsichtigten Inanspruchnahme der Entschädigung angemeldet werden, damit geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Kurzarbeit erfüllt sind.
Zuständig ist die kantonale Amtsstelle jenes Kantons, in welchem der Betriebsort liegt bzw. der Betrieb seinen Sitz hat.
Dabei sind grundsätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
*diese Frist wird gemäss Verfügung des Bundesrates aufgrund des Coronavirus ausgesetzt.
Sofern die kantonale Amtsstelle die Kurzarbeit bewilligt, reichen Sie als Arbeitgeber jeweils für die einzelnen Abrechnungsperioden einen Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung bei der gewählten Kasse ein. Die Kasse überprüft die Anspruchsvoraussetzungen im Details und vergütet anschliessend die Kurzarbeitsentschädigung. Sie haben die freie Kassenwahl, d.h. Sie können bestimmen von welcher Arbeitslosenkasse Sie die Kurzarbeitsentschädigung beziehen wollen und betreut werden möchten.
Die Arbeitslosenkassen sind seit der Einführung der Arbeitslosenversicherung (ALV) mit deren Durchführung beauftragt. Es ist ihre Aufgabe, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und die verschiedenen Versicherungsleistungen auszuzahlen. Die Kassen sind die eigentlichen Zahlstellen der Arbeitslosenversicherung.
Die Arbeitslosenkassen richten Arbeitslosen-, Insolvenz-, Kurzarbeits-, Schlechtwetterentschädigungen aus und vergüten die Kosten im Rahmen arbeitsmarktlicher Massnahmen, z.B. Kurskosten oder Einarbeitungszuschüsse. Die Arbeitslosenkassen sind Ansprechpartner für alle Fragen bezüglich Umfang und Art von Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung.
Die Arbeitslosenkassen sind durch das Gesetz bestimmt. Vorgesehen sind
Für den Leistungsbezug haben sowohl Arbeitslose wie Arbeitgebende die freie Wahl unter diesen Kassen. Einzig bei der Insolvenzentschädigung ist ausschliesslich die öffentliche Arbeitslosenkasse zuständig. Die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern ist ein dienstleistungsorientierter Bereich von WAS wira Luzern.
Die Anwältinnen und Anwälte der Schenkel & Serrago AG unterstützen Sie gerne, bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche gegenüber den Sozialversicherungen, damit Sie sich um Ihr Unternehmen, Ihre Aufträge und Ihre Mitarbeitenden kümmern können. Sie erreichen uns unter Tel. 041 419 70 80 oder per e-mail kanzlei@rechtsanwalt-luzern.ch oder über das Kontakformular.
Der Arbeitgeber musste die geplante Kurzarbeit mindestens 10 Tage vor Beginn der Kurzarbeit beim Kanton schriftlich voranmelden. Der Bundesrat hat diese Bestimmung wegen der Corona-Krise aufgehoben und es gelten keine diesbezüglichen Wartefristen mehr.
Unternehmen müssen die Kurzarbeit beim Kanton anmelden. Der Kanton prüft, ob die Kurzarbeit rechtmässig ist und ob sie tatsächlich dem Erhalt der Arbeitsplätze dient. Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrem Gesuch vorübergehend Kurzarbeit in Ihrem Betriebe einzuführen. Melden Sie sich unter 041 419 70 80 oder mit einen Klick auf Kontakt.
Kurzarbeit hat keinen Einfluss auf Ihre Arbeitslosenentschädigungs-Bezugsdauer. Das Arbeitslosentaggeld wird nach Kurzarbeit auf dem normalen Lohn berechnet.
Auf die Beiträge an die AHV, IV, EO und ALV hat die Kurzarbeit ebenfalls keinen Einfluss. Arbeitgebende und Arbeitnehmende müssen weiterhin die vollen Beiträge bezahlen.
Arbeitgebende aber auch Arbeitnehmende dürfen während einer Kurzarbeitsphase – unter Einhaltung der Kündigungsfristen – jederzeit kündigen. Für die Dauer der Kündigungsfrist müssen die Arbeitgebenden den Mitarbeitenden den vollen Lohn bezahlen, ungeachtet dessen, ob eine volle Beschäftigung möglich ist oder nicht.